Wir ./. Michael Ballweg – Pressemitteilung zur negativen Feststellungsklage

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Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
geschätzte Vertreterinnen und Vertreter der freien Presse,

mein Name ist Giulia Silberberger, Gründerin und Geschäftsführerin der gemeinnützigen Berliner Organisation „Der goldene Aluhut gUG (haftungsbeschränkt)“, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, über Verschwörungsideologien aufzuklären und hierzu Bildungsarbeit an z.B. Schulen betreibt. Sie kennen mich vielleicht als Expertin für Verschwörungsideologien, haben möglicherweise bereits mit mir oder meinen Mitarbeitenden gearbeitet oder einen unserer Workshops besucht. Wahrscheinlich kennen Sie auch unseren namensgebenden Award „Der goldene Aluhut“ für die Verschwörungserzählungen des Jahres, der seit 2015 im Rahmen einer Gala in Berlin in fünf Kategorien vergeben wird.

 

Die Vorgeschichte

Im September 2020 riefen wir wie jedes Jahr dazu auf, Kandidaten für den Goldenen Aluhut einzusenden, über deren Platzierung dann in einem online-Voting entschieden wird. Erwartungsgemäß waren wieder Spamvotes mit Bots und IPs aus Osteuropa und von Übersee zu verzeichnen, welche wir jedoch im Regelfall nach Ende der Abstimmung rausrechnen, um ein valides Ergebnis zu präsentieren.
Kurz vor Ende des diesjährigen Votings wurden Mitglieder der Querdenken-Bewegung und Attila Hildmann darauf aufmerksam, dass Querdenken und seine Vertreter in allen Kategorien nominiert wurden und warben über ihre Social-Media-Kanäle darum, für sie abzustimmen.
In diesem Rahmen fühlten sich auch derzeit noch Unbekannte dazu berufen am 9. Oktober 2020 unseren Webserver anzugreifen, ihn mit einer massiven DDoS-Attacke lahmzulegen und, wie es sich aktuell darstellt, auch Schadsoftware zu installieren. Der Staatsschutz ermittelt, wir stellten Anzeige wegen Computersabotage.
Das Voting musste unterbrochen werden, da der Webserver nicht erreichbar war. Als wir zwei Stunden vor offiziellem Ende der Abstimmung wieder live gingen, war bereits massiver Schaden an unserer Webseite und Datenbank angerichtet worden und wir sahen keine Möglichkeit zeitnah ein valides Ergebnis zu präsentieren. Ich entschied daher nach Absprache mit meinem Team, die betroffenen Kandidaten (allesamt Querdenker) aus dem Voting zu nehmen und die auf sie vereinten Stimmen für ungültig zu erklären um die Integrität der Wahl zu schützen.
Am 10.10.2020 veröffentlichte ich am späten Abend die Abstimmungsergebnisse und verkündete die Sieger des „Goldenen Aluhuts 2020“.

 

Die Ansprüche des Herrn Ballweg

Herr Michael Ballweg, Gründer und einer der Wortführer von Querdenken711, kommentierte noch am gleichen Abend unter unsere Mitteilung auf Facebook, er fordere „demokratische Abstimmungen beim Goldenen Aluhut“ und kündigte auf Twitter eine Versammlung am Tage unserer Verleihung in (!) unserem Veranstaltungshaus an. https://twitter.com/querdenken711/status/1315032783664951296
https://twitter.com/Michael_Ballweg/status/1315031501738774528

Am 14.10.2020 machte Michael Ballweg seine Ansprüche außergerichtlich geltend, indem er uns über seinen Anwalt Ralf Ludwig ein entsprechendes Schreiben zukommen ließ:
https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2020/10/goldener_aluhut_ballweg.pdf

Unser Fall zog die Aufmerksamkeit der Presse auf sich, u.a. der juristischen Fachpresse.
https://netzpolitik.org/2020/querdenken-ballweg-will-negativpreis-als-verschworungsideologe-erstreiten/
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/goldener-aluhut-reichsbuerger-verschwoerungstheoretiker-querdenken-bewegung-klage-auslobung/
https://www.volksverpetzer.de/bericht/goldene-aluhut-querdenker/
https://www.br.de/radio/bayern2/sendungen/zuendfunk/fail-of-the-week-goldener-aluhut-100.html

 

Nachdem unser Anwalt die Rechtsfähigkeit von Querdenken711 bezweifelte, äußerte sich Herr Ludwig gegenüber Netzpolitik am 16.10.2020:

Ludwig bestätigte, dass „Querdenken-711“ derzeit keine Rechtspersönlichkeit hat, wodurch die Organisation wohl tatsächlich gar nicht rechtsfähig ist. Sein Mandant Ballweg habe ihm mitgeteilt, er wolle vor diesem Hintergrund kommende Woche mit seinem Steuerberater sprechen. „Ob wir das gerichtlich im Namen von ‚Querdenken-711‘ geltend machen oder nur im Namen von Michael Ballweg als Privatperson, werden wir nochmal prüfen“, sagt Ludwig. Er kündigt zugleich an, einen entsprechenden Antrag beim Gericht einzureichen.
Quelle: https://netzpolitik.org/2020/querdenken-ballweg-will-negativpreis-als-verschworungsideologe-erstreiten/

 

Am 20.10.2020 zeigte ich Herrn Ballweg über unseren Anwalt bei der Steuerfahndung II des Finanzamtes Stuttgart an. Es handelt sich hierbei um die von Netzpolitik und Jan Böhmermann zitierte Anzeige. https://netzpolitik.org/2020/querdenken-der-geschaeftige-herr-ballweg/

Hierzu sei gesagt, dass Herr Ballweg für unseren Award u.a. für die Annahme von Scheinspenden und Steuerhinterziehung nominiert worden war.

 

Bezüglich der angekündigten Versammlung in unserem Veranstaltungshaus haben wir Strafanzeige wegen der Androhung eines Hausfriedensbruchs gestellt. Von der Versammlung wurde schlussendlich abgesehen. Wir verliehen den „Goldenen Aluhut“ am 30.10.2020 unter Polizeischutz im Heimathafen Neukölln. Es gab an diesem Abend keine weiteren Vorkommnisse die mit Querdenken in Verbindung stünden.

 

Die negative Feststellungsklage

Da Herr Ballweg seine Ansprüche auf unseren Award nicht zurückzog und sie stattdessen weiterhin öffentlich bekräftigte, jedoch keine weiteren rechtlichen Schritte einleitete, reichten wir am 22.12.2020 vor dem Landgericht Berlin die negative Feststellungsklage in dieser Sache ein.
Der Streitwert ist auf 5001,00€ angesetzt.

Da Querdenken711 bis zu dem von Ralf Ludwig verfassten Schreiben in welchem er das Mandat für Quedenken711, vertreten durch Herrn Michael Ballweg, anzeigt uns gegenüber nicht öffentlich als Rechtssubjekt in Erscheinung getreten war, wollen wir jetzt feststellen lassen, dass Querdenken sehr wohl eine rechtsfähige gewerbliche Gesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht ist, die jedoch nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten werden kann. Hierbei zweifeln wir nicht nur deren Ansprüche auf unseren Award an, sondern beleuchten vor allem die gesellschaftliche und finanzielle Natur von Querdenken.

 

 

Auszüge aus der Klageschrift

 

Negative Feststellungsklage

In Sachen

 

Der goldene Aluhut gUG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF Giulia Silberberger und Kai Schulze, Spandauer

Damm 113, 14059 Berlin

– Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigte: Jun Rechtsanwälte, Salvatorstraße 21, 97074 Würzburg

 

g e g e n

Herr Michael Ballweg, auch handelnd unter der Bezeichnung „Organisation Querdenken

0711“ – Adresse entfernt –

– Beklagter –

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei Steve Winkler & Partner,

HQ/Regus – Adresse entfernt –

 

wegen: negativer Feststellungsklage

 

Streitwert: (vorläufig geschätzt) 5.001,00 €

In Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage mit den nachfolgenden Anträgen:

 

  1. Es wird festgestellt,

dass der Beklagte weder selbst noch in Vertretung der „Organisation Querdenken

711“ berechtigt ist, von der Klägerin zu verlangen, dass der Preis „Der goldene Aluhut

2020“ an den Beklagten oder Angehörige der Organisation Querdenken 711 verliehen

werde.

  1. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
  2. Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Vorschriften beantragen wir den Erlass

eines Versäumnisurteils

 

Begründung:

  1. Zusammenfassung

Der Beklagte machte außergerichtlich geltend, dass ihm und Mitgliedern aus der Organisation

Querdenken-711 der Schmähpreis „Der goldene Aluhut“ zustünde. Strittig

ist die Rechtsnatur der Organisation Querdenken-711, bei der es sich um eine gewerbliche

Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln dürfte, die aus Ermangelung eines

kaufmännischen Handelsgewerbes noch nicht nach den Regeln der OHG vertreten

wird.

 

  1. Parteien
  2. Klägerin

Die Klägerin ist eine im Jahr 2016 gegründete gemeinnützige Unternehmergesellschaft, die es sich zum gemeinnützigen Zweck gemacht hat, über Verschwörungstheorien aufzuklären. Zu diesem Zweck wird jährlich der Preis „Der goldene Aluhut“ in mehreren Kategorien verleihen.
Der Preis soll dabei darauf aufmerksam machen, welche aktuellen Personen oder

Bewegungen aktuell durch die Verwendung von Falschnachrichten, Täuschungen

und Verschwörungstheorien aufgefallen waren. Die Klägerin betreibt durch ihre angestellten,

ehrenamtlichen und freiberuflichen Mitarbeiter Bildungsarbeit durch Vorträge

und in Schulklassen und gibt hierzu Aufklärungsmaterial heraus.

 

  1. Beklagter

Der Beklagte ist als natürliche Person Begründer der Stuttgarter Querdenken Bewegung

und Inhaber von 19 beim DPMA eingetragenen Wortmarken mit dem Wortbestandteil

Querdenken unter anderem für die Dienstleistungen Videoproduktion, Nachrichtenberichterstattung,

Organisation von politischen Veranstaltungen und Telekommunikation mittels Plattformen im Internet.
Der Beklagte gilt als einer der Wortführer, jedoch nicht als alleiniger Anführer der

Querdenkenbewegung. Die Querdenkenbewegung ist in regionale Gruppen aufgeteilt,

die über die Telefonvorwahl gekennzeichnet werden und die Leistungen der Hauptorganisation

und des Beklagten unter anderem durch Lizenzverträge erhalten. Der Beklagte ist dabei Lizenzgeber für die Markenrechte.

 

  1. Rechtsnatur Querdenken

Die Rechtsnatur der Querdenken-Bewegung spielt für diese Feststellungsklage eine

Rolle hinsichtlich der Partei- und Rechtsfähigkeit. Zwar wird die Organisation hier nicht

als Prozessbeteiligte beklagt, jedoch macht sie über den Beklagten Ansprüche geltend.

In dieser Klage soll festgestellt werden, dass der Beklagte für Querdenken

keine Ansprüche geltend machen kann, wobei dahinstehen kann, ob dies

– am fehlenden materiellen Anspruch,

– einer fehlenden Rechtsfähigkeit oder

– einer fehlenden Vertretungsmacht liegt.

Der Beklagte hatte gegenüber der Presse inzwischen geäußert, dass seine Prüfung

ergab Querdenken sei gar nicht rechtsfähig.

 

Nach hiesiger Einschätzung dürfte es sich jedoch um eine gewerbliche Personengesellschaft

handeln, da Querdenken als Zusammenschluss von mehreren Personen

am Rechtsverkehr teilnimmt, und nachhaltig gewerbliche Einkünfte durch Sponsoringverträge

und freiwillige Zuwendungen in erheblichem Umfang erhält.

Der Beklagte ruft sowohl im Internet als auch bei jeder Demonstrationsveranstaltung

zu Zahlungen an sich auf.

[…]

Mit Schriftsatz vom 14.10.2020 zeigte der Beklagte die Vertretung für die Organisation

Querdenken 711 an, ohne jedoch deren Rechtsnatur näher zu erläutern. In diesem

Schreiben werden auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht.

Damit ist die Organisation im Rechtsverkehr mit der Geltendmachung von Ansprüchen

nach außen hin aufgetreten. Soweit es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen

Rechts handelt, ergibt sich die Vertretungsmacht aus dem Gesetz durch gemeinschaftliche

Vertretung aller Gesellschafter, wobei Rechtsscheinhaftungen durch

Duldungsvollmachten denkbar sind.

Das rechtliche Vorgehen der Organisation gegen die Klägerin wurde durch den Beklagten

und anderen Mitgliedern der Organisation intensiv auf Videos und Social-Media-Kanälen

bekannt gegeben und diskutiert, sodass von einer Kenntnisnahme auszugehen

ist.

 

Der Beklagte ruft sowohl im Internet als auch bei jeder Demonstrationsveranstaltung

zu Zahlungen an sich auf. Er bezeichnet die Zuwendungen als Schenkungen, die nach seinen Ausführungen

steuerfrei bleiben, soweit sie unter dem Betrag von 20.000,00 € bleiben.

 

[…]

 

Der Beklagte begründet die Notwendigkeit der Zuwendungen mit den hohen Kosten

für Bühnentechnik und Zeitaufwand. Tatsächlich erbringt die Organisation Querdenken

in erheblichem Umfang Organisationsleistungen auf bundesweiten Demonstrationen

und konnte die dabei entstehenden Kosten offensichtlich decken. Es ist davon

auszugehen, dass darüber hinaus auch ein erheblicher Überschuss entstand, sodass

jedenfalls die Absicht zur Erzielung von Gewinnen entstanden ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch das Anwerben von Schenkungen eine

gewerbliche Tätigkeit darstellt, wenn sie nachhaltig und professionell betrieben wird,

woran hier kein Zweifel bestehen dürfte. Ob tatsächlich ein Überschuss erzielt wird

kann dahinstehen, da jedenfalls keine Begrenzung der Zuwendungen auf entstandene

Auslagen vorgesehen ist. Der Beklagte verweigerte jegliche Auskunft über Mittelverwendung

und Umfang. Öffentlich hatte er jedoch sehr hohe Einzelzuwendungen von

über 200.000,00 € im Einzelfall erwähnt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Organisation

Querdenken 711 auch politische Motive verfolgt. Dies schließt jedoch gewerbliche

nicht aus.

 

 

 

  1. Gesellschafter

Nachdem die Organisation Querdenken, die gerichtsbekanntermaßen wegen ihrer

verfassungsskeptischen Tendenzen und Bündnispartner inzwischen vom Verfassungsschutz

in Baden-Württemberg beobachtet wird, nach eigener Darstellung keine

konstituierte Rechtsform besitzen soll, verfügt sie gleich wohl über eine Organisationsstruktur,

bei der zwischen inneren und äußeren Mitgliedsbereichen unterschieden

wird. Für dieses Verfahren kann dahinstehen, wer genau zu den Gesellschaftern gehört,

sofern jedenfalls eine Vielzahl von Gesellschaftern vorhanden ist, die die Vertretung

nach Außen gemeinschaftlich vornehmen müssten.

Zum inneren Funktionskern von Querdenken gehören, neben dem Beklagten, auch

dessen Prozessbevollmächtigter Ralf Ludwig, der stets als Mitglied von Querdenken

und nicht als Vertreter der Organisation auftritt. Dies gilt ebenso für Herrn Rechtsanwalt

Markus Haintz, sowie Samuel Eckert und den HNO-Arzt Dr. Bodo Schiffmann.

 

Weitere Gesellschafter dürften die regionalen Ableger sein, die von Querdenken 711

in den Pressemitteilungen auch als solche bezeichnet werden. In einer Pressemitteilung

beschreibt der Beklagte die Hintergründe des Austausches eines Regionalleiters.

Aus den Ausführungen geht klar hervor, dass die Regionalen Gruppen vom Beklagten

bestimmt und im Rahmen des Manifests gesteuert werden.

 

Diese verfügen ihrerseits teilweise über eigene Vertreter, die auf den regionalen

Websites als Seitenbetreiber auftreten. Von abtrünnigen Ablegern ist die Rede von

pyramidenartigen Strukturen. Aus dem Markenregister geht hervor, dass auch die

Kennzeichnung der Ableger als Marken auf den Beklagten registriert wurden. Es fehlt

dabei wohl an Lizenzverträgen, die eine unabhängige Franchisestellung begründen

könnte.

 

Eine Rechtsform in Form eines eingetragenen oder nicht rechtsfähigen Vereins

kommt nicht in Betracht. Eine Eintragung im Vereinsregister liegt nicht vor. Für einen

nicht rechtsfähigen Verein wäre zum Zwecke einer zumindest teilweisen Parteifähigkeit

eine Grundverfassung und mitgliedschaftliche Struktur erforderlich. Da für den

nicht rechtsfähigen Verein ohnehin die Regeln der Gesellschaft zur Anwendung kommen,

spielt es letztlich keine Rolle, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder ein

nicht rechtfähiger Verein vorliegt. Öffentlich hatte Querdenken behauptet, man arbeite

an der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und an der Überführung in die

Rechtsform einer Stiftung bzw. die Gründung einer solchen. Beide Aktivitäten sind

offensichtlich nur vorgeschoben und nicht weiter vorangeschritten.

 

III. Kein Anspruch aus Auslobung

Es erscheint einigermaßen überraschend, dass sich der Beklagte so vehement dafür

einsetzt, einen Schmähpreis zu erhalten, wenn man insbesondere bedenkt, dass der

Grund für die Nominierung kaum geeignet war, das Ansehen des Beklagten zu verbessern.

In rechtlicher Hinsicht kann man bereits problematisieren, ob die Verleihung eines

Schmähpreises Gegenstand eines Anspruches sein kann, da die Preisverleihung nach

objektiver Ansehung keinen rechtlichen Vorteil darstellt. Im Sinne des Geschäftsmodells

der Organisation ist jedoch auch eine negative Darstellung geeignet, Vorteil

durch Solidarisierungseffekte und Spendeneinnahmen zu begünstigen. Der Beklagte

erklärte öffentlich, er wolle dazu beitragen, dass der Begriff Verschwörungstheorie

nicht mehr negativ konnotiert werde, um sich mit Verschwörungen positiv identifizieren

zu können.

Ein Anspruch auf Preisverleihung scheitert jedoch aus rechtlichen Gründen, da der

beklagte niemals Adressat der angeblichen Auslobung war.

Selbst wenn man die Ankündigung, eine Person mit einem Negativpreis zu bedenken

als Auslobung im Sinne des § 657 BGB ansehen sollte, so wäre die Abgabe von Stimmen

keine Handlung, für die der Erfolg ausgesetzt wurde. Die Klägerin hatte zwar

angekündigt, sie werde den Preis an denjenigen verleihen, der die meisten Stimmen

auf sich vereint, damit wären jedoch nicht die potenziellen Preisträger, sondern die

abstimmenden Wähler zur Handlung aufgefordert wurden. Soweit sich der Beklagte

den Preis für illegale oder unseriöse Handlungen verdient haben will, so waren diese

Erfolge mutmaßlich schon zum Zeitpunkt der Nominierung eingetreten. Es wird bestritten,

dass der Beklagte im Sinne der Nominierung weiter Handlungen vorgenommen

habe. Dem Beklagten sei es jedoch unbenommen diesbezüglich möglichst unter

Beweisantritt vorzutragen.

 

  1. Feststellungsinteresse

Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das Feststellungsinteresse regelmäßig

bereits aus dem Umstand, dass sich der Beklagte einer Forderung gegenüber

dem Kläger berühmt. Der Anspruch wurde durch die Klägerin zurückgewiesen mit

Schriftsatz vom 16.10.2020.

Der Beklagte hat von seiner Berühmung keinen Abstand genommen und auf das

Schreiben nicht mehr anwaltlich reagiert, sondern im Gegenteil öffentlich seine Anhänger

mobilisiert, um den Preis durch Protest bei der Verleihungsveranstaltung einzufordern

und auch gegenüber der Presse das Bestehen des Anspruchs behauptet.

 

  1. Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin

Bei einer negativen Feststellungsklage gilt neben dem ordentlichen Gerichtsstand

des Beklagten auch der Erfüllungsort der streitgegenständlichen Handlung als besonderer

Gerichtsstand. Darüber hinaus ist auch das Gericht zuständig, dass im Falle

einer Leistungsklage zuständig wäre. Hier hat die Klägerin ihren Sitz im Landgerichtsbezirk

Berlin und darüber hinaus hätte die Preisverleihung an den Beklagten und dessen

Organisation ebenfalls in Berlin stattgefunden, sodass sich hieraus der Gerichtsstand

des Erfüllungsortes ergibt.

 

  1. Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts

Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse der Parteien. Für den Beklagten hat

die Auszeichnung mit dem „Goldenen Aluhut“ einen erheblichen merkantilen Nutzen

durch die Öffentlichkeitswirkung. Die Spendenbereitschaft der Anhänger ist bereits

in den Fällen besonders hoch, wo sich der Beklagte in eine Opferrolle begeben kann,

dann, wenn wegen vermeintlich undemokratischer Wahlmanipulationen zu Gunsten

des Beklagten eine Annullierung dessen Stimmen stattfindet.

Der Beklagte hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt alleine durch anonyme Bitcoinspenden

mehr als 6.000,00 € eingenommen, was sich durch die öffentlich einsehbare

Blockchain erkennen lässt. Der Beklagte selbst teilte mit, dass bei einem Brandanschlag

auf einen Ausrüstungs-LKW 200.000,00 € an Spenden zusammengekommen

sein soll.

 

Für die Beteiligung an einer Wette gegen Prof. Drosten und Prof. Streeck haben Querdenken

Aktivisten alleine über 150.000,00 Schweizer Franken an Spendengeldern

akquiriert. Dem ging lediglich die spielerische Schnapsidee voraus, man werde die

beiden Virologen durch eine Wette unter Zugzwang setzen können, um die Nichtexistenz

des Virus beweisen zu können. In Anbetracht der immensen Mobilisierung wird

jegliche Berichterstattung mit einem Geldbedürfnis zu erheblichen Mehreinnahmen

führen, sodass der Gegenstandswert jedenfalls über 5.000,00 € liegt, sodass das

Landgericht sachlich zuständig ist.

Der Beklagte hatte angekündigt, dass er den verliehenen Preis unter seinen Anhängern

versteigern werde und sich von dem Erlös eine Insel kaufen wolle. Obwohl

sich die Sinnhaftigkeit dieser Vorschläge mit rationalen Argumenten nicht immer

leicht nachvollziehen lässt, so ist zuzugeben, dass es dem Beklagten immer wieder

gelungen ist, Symbolik in bare Münze umzuwandeln, in dem bei plakativen Aktionen

Spendengelder eingeworben werden.

 

VII. Anregungen zur Prozessführung

Es wird angeregt, anstelle eines frühen ersten Termins ein schriftliches Vorverfahren

durchzuführen, bei dem ein Versäumnisurteil bei unterlassener Verteidigungsanzeige

ergehen könnte. Für den Fall einer mündlichen Verhandlung regen wir an, notwendige

Sicherheitsvorkehrungen für die Prozessbeteiligten zu treffen, da zwar nicht

der Beklagte selbst jedoch dessen Anhänger die Beeinflussung staatlicher Entscheidungen

durch Gewaltandrohungen goutieren. Die Geschäftsführerin der Klägerin

konnte daher die Preisverleihung im Oktober nur durch polizeilichen Schutz durch

den Staatsschutz vornehmen, nachdem der Beklagte dazu aufgerufen hatte, den

Preis durch die Anhänger Vorort einzufordern zu wollen. Nach einer Strafanzeige

wegen des öffentlichen Aufrufes zu Straftaten und Auflagen der Versammlungsbehörde

wurde diese „Versammlung“ jedoch kurzfristig abgesagt.

 

VIII. Gerichtskosten

Gerichtskosten in Höhe von 495,00 € werden sofort nach Zahlungsaufforderung

überwiesen.

 

Ende der Klageschrift
(Zeugen, Beweismittel und Schriftverkehr wurden entfernt)

Ende der Pressemitteilung

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Für Rückfragen wenden sie sich bitte an mich, Giulia Silberberger, unter admin@dergoldenealuhut.de oder die Kanzlei JunIT in Würzburg.